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AGBs aktuell - Sachverständiger Bernd Derenbach @ SVBD-Zwei-Concept UG (hb)

Sachverständiger Bernd Derenbach
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AGBs aktuell

Allgemeine Geschäftsbedingungen
SVBD-Zwei-Concept UG (hb)
Sachverständiger B. Derenbach, Schloßstr. 20 in 53773 Hennef           
            
Stand 07/2023
            
            
§1 Geltung
            
1. Die Rechtsbeziehung SVBD-Zwei-Concept UG (hb) zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
            
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
            
§2 Auftrag
            
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffenen Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Sachverständigen.
            
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung sowie Schulungen und Handel. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit/Mediation ausgeübt werden.
            
§3 Durchführung des Auftrages
            
1. Das Gutachten ist nach den Richtlinien “Mindestanforderungen an ein Gutachten” des IFS Institut für Sachverständigenwesen e. V. Köln zu erstellen.
            
2. Der Sachverständige hat den Gutachterauftrag unter Berücksichtigung seiner Berufs- und Vertragspflicht sorgfältig und zügig zu erbringen.
            
3. Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind gewissenhaft zu ermitteln; das Ergebnis seiner fachlichen Beurteilung hat der Sachverständige nachvollziehbar darzulegen.
            
4. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich.
            
5. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachterauftrages die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Gebiete oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat der Sachverständige dazu die Einwilligung
des Auftraggebers einzuholen und die Zusatzkosten mit ihm abzustimmen. Dieses gilt nicht für Hilfspersonal des Sachverständigen. Hilfspersonal darf in angemessenem Umfang beigezogen werden.
            
6. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen
und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dass es hierbei einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers
bedarf. Falls erforderlich, ist vom Auftraggeber hierfür eine gesonderte Vollmacht auszustellen.
            
7. Der Auftraggeber ist ausdrücklich damit einverstanden, dass digitale Aufzeichnungsgeräte zur Dokumentation verwendet werden können.
            
§4 Fristen zur Erstattung des Gutachtens
            
1. Das Gutachten ist, falls nicht anders vereinbart oder vom Auftraggeber ausdrücklich nicht gewünscht, schriftlich zu erstatten.
            
2. Die Auftragsbearbeitung beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen und Auskünfte des Auftraggebers, beginnt die eigentliche
Auftragsbearbeitung erst nach Eingang der für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen bzw. Auskünfte.
            
3. Ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Zahlungseingang.
            
4. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung zu vertreten hat (§276 BGB).
            
5. Fälle höherer Gewalt, sowie Krankheit, Streik und Aussperrung, hat der Sachverständige nicht zu vertreten. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem
Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
            
6. Treten Verzögerungen bei der Erstattung des Gutachtens ein, ist der Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber über Umstände und Dauer zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Bei
erheblicher Verzögerung kann der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist bzw. der Zweck der
Begutachtung die fristgerechte Auftragserledigung erfordert.
            
7. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
            
§5 Pflichten des Auftraggebers
            
1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und
rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
            
2. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.
            
3. Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen (ggf. in gesondertem Schriftstück zu bevollmächtigen), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung des Gutachtens
notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
            
4. Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens von Bedeutung sein können.
            
5. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des
Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen, er darf sie nicht beachten.

§6 Pflichten des Sachverständigen
            
1. Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.
            
2. Der Sachverständige hat seine Leistung grundsätzlich in eigener Person auszuführen. Er darf sich nur vertreten lassen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist und die persönliche Verantwortung für
das gutachterliche Ergebnis dadurch nicht eingeschränkt wird. Die Regelungen in §3 Abs. 4 und Abs. 5 bleiben unberührt.
            
3. Der Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seines Gutachtens.
            
4. Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige nicht ein. Eine
Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.
            
5. Bei Bedarf erteilt der Sachverständige auf Anfrage dem Auftraggeber in angemessenen zeitlichen und tatsächlichen Umfang Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu
erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
            
6. Der Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist es ihm untersagt, das Gutachten selbst, Unterlagen und Informationen, die ihm im
Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrages bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht
besteht über die Dauer des Auftrages hinaus. Der Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen
werden.
            
7. Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
            
§7 Vergütung und Zahlung / Werklohn
            
1. Der Sachverständige hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen JVEG oder der Vereinbarung mit dem Sachverständigen.
            
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in der Vergütung eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe zum Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
            
3. Der Sachverständige ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder während der Auftragsbearbeitung Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese sind spätestens 8 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Der
Sachverständige ist berechtigt, Teil-Endabrechnungen zu stellen.
            
4. Die vereinbarte Vergütung wird sofort vor oder bei Ablieferung des Gutachtens und Eingang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug fällig. Das Gutachten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Schverständigen und darf vom Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung nicht verwendet werden.
            
5. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB zu entrichten. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

6. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen
zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen
von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Insolvenz oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.
            
7. Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Sachverständigen anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf gleichem Vertragsverhältnis beruht und die obig angegebenen Voraussetzungen für eine Abrechnung gegeben
sind.
            
§8 Nutzungsrechte / Urheberschutz
            
1. Der Auftraggeber darf das Gutachten mit allen Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
            
2. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte, ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Gleiches gilt für
eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung.
            
3. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen, insbesondere das Einstellen der Fotos in digitalen Medien.
            
4. Der Auftraggeber darf Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse zu Zwecken der Werbung nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen verwenden.
            
5. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
            
§9 Kündigung
            
1. Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. §649 BGB jederzeit kündigen, bleibt aber nach dieser Bestimmung vergütungspflichtig. Im Rahmen der Abrechnung kann der Sachverständige die durch die
Kündigung ersparten Aufwendungen mit 60 v.H. seines erwarteten Gesamthonorars pauschalieren. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, höhere ersparte Aufwendungen nachzuweisen. Der Sachverständige
hat jedoch darzulegen, dass (etwa bei vollständiger Auslastung mit Gutachteraufträgen) eine Kompensation dieses Verlustes durch anderweitigen Erwerb nicht möglich war.
            
2. Der Sachverständige kann den Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündigen. Geschieht dies, ist die Kündigung unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erklären.
            
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch einer sachwidrigen Einwirkung des Auftraggebers
auf den Sachverständigen um zu einem Gefälligkeitsgutachten zu gelangen; Nichtzahlung des vereinbarten Vorschusses nach angemessener Anmahnung oder wenn der Sachverständige nach
Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
            
4. Auch der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher Grund liegt etwa in einem erheblichen Verstoß des Gutachters gegen die Pflichten zur objektiven,
unabhängigen, unparteiischen und persönlichen Gutachtenerstattung.

5. Wird der Vertrag von einer Partei aus wichtigem Grunde gekündigt, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu. Liegt der Kündigung
ein Ereignis zugrunde, das von einer oder anderen Partei zu vertreten ist, so bleiben für beide Parteien Ansprüche nach den allgemeinen Vorschriften des BGB unberührt (§280 f, BGB).
            
§10 Gewährleistung und Sachmangel
            
1. Im Rahmen der dem Auftraggeber nach §634 Nr. 1 – 3 BGB zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung nach §635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder bei erheblichen Pflichtverletzungen des Sachverständigen aus wichtigem Grunde kündigen.
            
2. Offensichtliche Mängel im Gutachten hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gutachtens nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann
sich der Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat (§276 BGB), nicht mehr berufen. Die Regelung gilt nur für Unternehmen.
            
3. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach §634 Nr. 1 – 3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruchs aus §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab
Abnahme des Gutachtens.
            
§11 Haftung und Haftungsausschluss
            
1. Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
            
2. Haftet der Sachverständige wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Sachverständigenpflichten oder aus sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, hat er die vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schäden nur im Rahmen seiner Versicherungleistungen zu ersetzen.
            
3. Im Übrigen wird die Haftung für Schäden aus fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung ausdrücklich versprochener oder zentraler, schriftlich formulierter
Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
            
4. Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für schuldhaftes Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.
            
§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
            
1. Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung des Sachverständigen.
            
2. Soweit die Voraussetzungen nach §38 ZPO vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach dem beruflichen Sitz des
Sachverständigen. Dies gilt auch, wenn über die Wirksamkeit dieses Vertrages gestritten wird.
            
§13 Schlussbestimmungen
            
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.
            
2. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll dann die gesetzliche Regelung
gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zweckentsprechende
Bestimmungen zu ersetzen.
       

       
Schloss Str. 20
D-53773 Hennef-Sieg
0157 36 408 308
eMail: Derenbach@staplergutachter.com
www.staplergutachter.eu


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